Ein Jahr später, am 29. Juni 1773, erteilt Friedrich der Große der Apothekerfamilie das alleinige königliche Privileg zur Führung einer Apotheke in Moers (Privilegium exclusivum) und zementiert diese „Monopol“-Stellung mit dem Zusatz, dass dieses Privileg auch alle Erben der Apothekerfamilie einschließt. Ein bis heute deutschlandweit einmaliger Vorgang:
„Wir Friedrich von Gottes Gnaden, König von Preußen, Margraf zu Brandenburg… Fürst zu Meurs – fügen hiermit zu wissen, das Wir bey dem gegenwärtigen Zustande der Stadt Meurs und deren Einwohnern gut gefunden, die Anzahl der dortigen Medicin-Apothequen vor der Hand nur auf eine herabzusetzen und einzuschränken und des Endes dem Trappe unterm 8ten Dezember 1772 gestattet haben, die Wartjensche Apotheque mit denen darin vorhandenen Vasis und Medikamentis käuflich an sich zu bringen, und dergestalt mit zu übernehmen, daß solche seine Offizin, so lange er nebst seinen Erben selbige in gutem Stande und Verfassung erhalten wird, in dasiger Stadt alleine seyn soll. Übrigens wollen Wir, daß der Trappe bey diesem ihm ertheilten, alleinigen Apothequer-Privilegio allezeit kräftigst geschützt werde. Urkundlich haben Wir dieses Privilegium höchst eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Insiegel bedrucken laßen. Berlin, 29. Juny 1773 Friedrich“: